17.02.2016

Erfindungen von Arbeitnehmern: Vereinbarungen sind notwendig


Quelle: japolia - Fotolia.com
17.02.2016
Patentanwalt Dr. Sebastian Tegethoff der internationalen Patent- und Rechtsanwaltskanzlei 24IP Law Group informiert über die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen einem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber.

„Eine Gesetzesänderung vor einigen Jahren hat die frühere Lücke im deutschen Gesetz wegen fehlender Übertragung oder Inanspruchnahme einer Erfindung eines Angestellten nach Einreichung einer Patentanmeldung geschlossen“, führte er fort. „Allerdings übersehen viele Unternehmen das Mitspracherecht des angestellten Erfinders während der Patentprüfung und der Nachanmeldung der Erfindung im Ausland“.

Die gängige Praxis in vielen Unternehmen ist der Abschluss einer Vereinbarung, wonach der Erfinder auf Rechte aus der Übertragung der Erfindung verzichtet und dafür eine zusätzliche Prämie erhält. „Nach meiner Erfahrung sind solche Vereinbarungen eine sinnvolle Lösung des Spannungsverhältnisses, insbesondere wenn der Erfinder zukünftig nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist", bestätigt Dr. Tegethoff.

Weiterhin rückt das Einheitspatent für die Europäischen Union näher. Dr. Robert Harrison von der 24IP Law Group freut sich, dass die Gesetzgebung in vielen europäischen Ländern soweit ist, dass die ersten Patente wahrscheinlich ab dem Jahr 2017 nach dieser neuen Rechtsordnung validiert werden können. Davon sind auch laufende europäische Patentanmeldungen betroffen. 24IP Law Group stellt aktuell mit einigen Unternehmen die Patentstrategie auf das neue Werkzeug um. „EU Patente bringen Vorteile, aber haben auch ihre Nachteile,“ sagt Dr. Harrison, „die Möglichkeit des Verlustes des ganzen Patents durch eine zentrale Nichtigkeitsklage im Ausland darf man nicht außer Acht lassen.“ Als ehemaliger Prüfer beim Patentamt in Den Haag ist Dr. Harrison mit den Tücken des Amts vertraut.

Kontakt: 24IP Law Group Sonnenberg Fortmann
info@24ip.com

 

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